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Bagatellschadengrenze liegt bei 700,00 €

AG Gießen, Urteil vom 02.09.2014, AZ: 43 C 272/14

Hintergrund

Der Kläger hatte ein Sachverständigengutachten erstellt und eine Schadenhöhe von 958,06 € netto ermittelt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte die Erstattung der in Höhe von 368,90 € berechneten Sachverständigenkosten mit der Begründung ab, es handele sich um einen Bagatellschaden.

Das AG Gießen gab der Klage auf Zahlung der Sachverständigengebühren vollumfänglich statt.

Aussage

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die zur Feststellung der Schadenhöhe entstehenden Sachverständigenkosten regelmäßig im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu erstatten sind.

Da die Schadenhöhe den Betrag von 700,00 € übersteigt, kann nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen werden. Im Rahmen der Begutachtung wurde festgestellt, dass das Fahrzeug des Geschädigten durch den Heckanstoß auch einen von außen nicht erkennbaren Schaden an einem der Träger erlitten hat, sodass auch vor diesem Hintergrund die Schadenfeststellung durch einen Sachverständigen gerechtfertigt war.

Das Gericht hielt die abgerechneten Kosten auch für angemessen und gab der Klage daher vollumfänglich statt.

Praxis

Das AG Gießen zieht die Bagatellschadengrenze gemäß der BGH-Rechtsprechung bei 700,00 € und berücksichtigt weitere Umstände – wie einen vorliegenden verdeckten Schaden, der im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden konnte.

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