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Mietwagenkosten – Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Geschädigten

Hintergrund

Das LG Ansbach entschied als Berufungsinstanz einen Fall, bei welchem die Klägerin (ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen) nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Ersatzwagen anmietete. Der Unfall wurde durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Quad am 15.08.2013 verursacht.

Die Klägerin mietete bei einem regionalen Autovermieter bereits am 16.08.2013 einen Mietwagen an, um den Ausfall des verunfallten Fahrzeugs zu überbrücken. Angemietet wurde vom 16.08.2013 bis 28.08.2013. Für ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 8 berechnete der Autovermieter 2.102,40 € netto. Der Mietwagen wurde seitens des Autovermieters zum Autohaus am Firmensitz der Klägerin verbracht und auch wieder abgeholt.

Vorgerichtlich erkannte die Beklagte lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 844,54 € an. Die hiernach vor dem Amtsgericht erhobene Klage war in Höhe von 405,88 € erfolgreich. Das Amtsgericht schätzte unter Berücksichtigung pauschaler Aufschläge anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels.

Hiergegen ging die Klägerin in Berufung und berief sich auf den Umstand, dass vor der Anmietung mehrere Vergleichsangebote bei anderen regionalen Anbietern eingeholt worden waren, welche allerdings keine wesentlich günstigeren Tarife beinhalteten. Die Vergleichsangebote wurden durch den Autovermieter für die Klägerin eingeholt.

Vorgelegt wurde im Prozess ein Screenshot der Internetseite der Firma Sixt, aus welchem sich ergab, dass zum Zeitpunkt des 16.08.2013 um 08:00 Uhr und auch um 11:30 Uhr kein Mietfahrzeug der gewünschten Kategorie bei der regionalen Anmietstation zur Verfügung stand.

Weiterhin wurde ein Screenshot der Fa. Europcar vorgelegt. Aus diesem ergab sich ein Tagestarif in Höhe von 169,98 € für ein Fahrzeug der angemieteten Mietwagenkategorie.

Klägerseits wurde argumentiert, dass damit zum einen die Klägerin ihren Erkundigungspflichten nachgekommen wäre und zum anderen sich aus den Auskünften der Anbieter Sixt bzw. Europcar ergeben hätte, dass die Zahlen des Fraunhofer-Marktpreisspiegels nicht zutreffen können. Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht und wies die Berufung kostenpflichtig zurück. Allerdings wurde die beantragte Revision ausdrücklich zugelassen. Das Urteil ist also zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.

Aussage

Das LG Ansbach war der Ansicht, dass unter dem Aspekt der subjektbezogenen Schadenbetrachtung die entstandenen Mietwagenkosten nicht erstattungsfähig seien.

Unabhängig von der Frage, ob die Einholung von Vergleichsangeboten der Mietwagenfirma überlassen werden könne, rechtfertige sich nach der Auffassung der Kammer vorliegend nicht der von der Klägerin gezogene Schluss, dass dieser kein Mietwagen einer vergleichbaren Kategorie zu einem geringeren Preis zur Verfügung gestanden habe.

Die Kammer verkenne nicht, dass die Klägerin nicht zu einer Markterforschung in Bezug auf verfügbare Mietwagenangebote verpflichtet sei. Allerdings habe im konkreten Fall der Anmietung bereits eine Anmietdauer von weit mehr als einer Woche im Raum gestanden. Außerdem hätte von der Klägerin die Einholung zweier weiterer Mietwagenangebote erwartet werden können.

Es sei allgemein bekannt, dass bei Anmietung über einen Zeitraum von einer Woche und mehr regelmäßig günstigere Wochenpreise zur Anwendung kämen. Die Klägerin hätte somit nicht nur Tagestarife abfragen dürfen. Letztendlich hätten Wochenpreise der Konkurrenzunternehmen abgefragt werden müssen. Somit sei das Amtsgericht zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten berechtigt gewesen, die Schätzgrundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels wurde als geeignet bestätigt.

Auch spreche der Vortrag auf Klägerseite nicht gegen die generelle Geeignetheit des Fraunhofer-Marktpreisspiegels. Dieser weise bezüglich der hier maßgeblichen Fahrzeugklasse einen Tagesmittelwert von 133,72 € aus. Der von Europcar benannte Preis von 169,98 € liege zwar darüber, allerdings wiederum unterhalb des Maximums des Fraunhofer-Marktpreisspiegels von 178,00 €. Das LG Ansbach sah also keinen Anlass gegeben, von der Schätzgrundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels im konkreten Fall abzuweichen.

Bestätigt wurden seitens des LG Ansbach zusätzliche Kosten für die Haftungsreduzierung. Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel berücksichtige Tarife mit einer Selbstbeteiligung in der Haftungsreduzierung von 750,00 € bis 950,00 €. Im konkreten Fall lag die Selbstbeteiligung bei lediglich 500,00 €. Die Mehrkosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung in der Haftungsreduzierung schätzte das LG Ansbach auf 10,00 € netto täglich.

Außerdem sprach das Gericht Zuschläge für das Automatikgetriebe und die Zustell- und Abholkosten zu. Einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 3 % hielt das LG Ansbach trotz einer (längeren) Anmietdauer von 13 Tagen für völlig ausreichend.

Praxis

Das Berufungsurteil des LG Ansbach beschäftigt sich mit Problemen der Mietwagenrechtsprechung, welche noch weitgehend ungeklärt sind. Hier liegt eine Chance für die Autovermieter begründet, zukünftig Mietwagenkosten unabhängig von der heftig umstrittenen Frage, nach welcher Schätzgrundlage diese zu ermitteln sind, durchzusetzen.

Ausgangspunkt der Argumentation ist, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel im Hinblick auf die zweistelligen Postleitzahlenregionen ausschließlich auf den Daten sechs überregional tätiger Anbieter beruht. Hierzu gehören auch die Anbieter Europcar, AVIS und Sixt.

In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Anrufe des Geschädigten bei diesen Anbietern vor der Anmietung ergebnislos bleiben und konkrete Tarife nicht benannt werden können. Entweder erhält der Geschädigte telefonisch überhaupt keine Auskunft oder es werden ihm Tarife benannt, welche nicht wesentlich günstiger bzw. sogar teurer sind als diejenigen des Schwacke-Automietpreisspiegels.

Eine Auskunft wird überhaupt nur dann erteilt, wenn der Interessent den Namen und die Schadennummer der eintrittspflichtigen Versicherung mitteilt. Dann kann selbstverständlich keinesfalls mehr davon die Rede sein, dass es sich bei den dann angebotenen Tarifen um solche des freien Marktes handelt, welche dem Geschädigten auch unmittelbar zugänglich sind.

Im konkreten Fall hielt das LG Ansbach die Ergebnisse derartiger Erkundigungen für durchaus relevant. Allerdings monierte es, dass eben nur Tagestarife abgefragt wurden. Hier muss sich das LG Ansbach die Frage gefallen, wieso ein Geschädigter, welcher noch nicht einmal das Gutachten zum Unfallschaden vorliegen hat, ins Blaue hinein einen Wochentarif abfragen soll, obwohl ihm noch gar nicht die exakte Anmietdauer bekannt ist.

Es stellt sich dann weiter die Frage, ob der Geschädigte nach Ablauf einer Woche zu ähnlich günstigen Konditionen einen Ersatzwagen bekommt. Unter Umständen müsste der Geschädigte dann von Neuem anfangen, sich nach Tarifen zu erkundigen und zu vergleichen.

All dieser Aufwand ist dem Geschädigten doch gar nicht zumutbar. Die Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Frage bleibt allerdings abzuwarten.

BGH zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen

BGH, Urteil vom 02.06.2015, AZ: VI ZR 387/14

Hintergrund

Erneut musste sich der BGH mit den Grenzen der Reparatur im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze befassen.

Der Sachverständige ermittelte nach einem KH-Schaden Reparaturkosten von knapp 3.000,00 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.600,00 €.

Der Geschädigte ließ anschließend sein Fahrzeug mit gebrauchten Teilen zu Reparaturkosten, die minimal unterhalb der 130 %-Grenze lagen, reparieren.

Die regulierungspflichtige Versicherung erstattete lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).

Mit der Klage begehrte der Geschädigte die Differenz zu den tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten.

Aussage

Die Entscheidung des VI. Senats des BGH ist grundsätzlich nachvollziehbar und bestätigt die Rechtsprechung der Vergangenheit zu sogenannten 130 %-Fällen.

Erneut bestätigt der BGH, dass der Geschädigte berechtigt ist, sein Fahrzeug mit gebrauchten Teilen instand zu setzen, wenn hier durch die sogenannte 130 %-Grenze nicht überschritten wird. In diesen Fällen hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten – allerdings unter der Voraussetzung, dass sach- und fachgerecht exakt nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird.

Der BGH bestätigt in der Entscheidung noch einmal, dass der Geschädigte durchaus berechtigt ist, die Reparatur mit gebrauchten Teilen durchzuführen, auch um eine Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze zu erreichen. Erfreulicherweise macht der BGH aber deutlich, dass zuerst einmal die Einschätzung des Sachverständigen, der in dem streitgegenständlichen Fall die Reparaturkosten mit über 180 % des Wiederbeschaffungswertes kalkuliert hatte, entscheidend ist. Offenbar ohne Rücksprache mit dem Sachverständigen hatte der Geschädigte die Reparatur in Auftrag gegeben, sodass eine Kalkulation des Sachverständigen unter Verwendung gebrauchter Teile nicht vorlag.

Ob auch ohne nochmalige Einschätzung des Sachverständigen der Geschädigte berechtigt ist, eine Reparatur unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile zu veranlassen, ist vorliegend durch den BGH nicht entschieden worden. Zumindest aber spricht vieles dafür, dass der BGH den Feststellungen eines Sachverständigen entscheidende Bedeutung beimisst.

Insoweit deckt sich die Entscheidung auch mit Empfehlungen des BVSK, dass der Sachverständige in Fällen, in denen der Geschädigte eine Reparatur des Fahrzeuges mit gebrauchten Teilen beabsichtigt, eine sogenannte Alternativkalkulation anfertigen sollte, bei der auch geprüft wird, ob die gebrauchten Teile verfügbar sind und ob mit gebrauchten Teilen ein vollständiger Reparaturerfolg erreicht werden kann.

In dem jetzt entschiedenen Fall war gar nicht entscheidungsrelevant, ob die gebrauchten Teile hätten verwendet werden dürfen oder nicht, sondern in dem konkreten Fall fehlte es bereits an einer sach- und fachgerechten Reparatur nach den gutachterlichen Vorgaben des Erstgutachtens.

Insoweit entschied der BGH folgerichtig, dass der Ausnahmetatbestand der Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze vorliegend nicht gegeben sei.

Insgesamt stärkt die Entscheidung nochmals die Position des Sachverständigen im Rahmen der Schadenfeststellung bei einem KH-Schaden.

Praxis

Liegen die kalkulierten Reparaturkosten unter Verwendung beispielsweise des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130 %-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.

Zur Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen bei fiktiver Abrechnung

LG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2014, AZ: 9 S 376/14 (vgl. auch Beschluss vom 31.07.2014)

Hintergrund

Der Kläger rechnet seinen Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen legt sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-Aufschläge nachvollziehbar im Rahmen der Kalkulation zugrunde.

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung dieser Positionen durch die Beklagte. Das Berufungsgericht bestätigte das stattgebende Urteil der Vorinstanz (AG Vechta) und wies die von der Beklagten geführte Berufung zurück.

Aussage

Nach der Überzeugung des Gerichts können die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auch hinsichtlich der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge als Schadenersatz geltend gemacht werden.

Die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind zu ersetzen, wenn diese bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen.

Da von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Verweisungswerkstatt konkret benannt wurde, musste sich der Kläger auch nicht auf eine abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht verweisen lassen.

Nach der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten ist für das Gericht eine sachgerechte Grundlage, sofern – wie vorliegend – das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadenfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

Hierbei muss der Sachverständige eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Zum Ersatzanspruch gehören dabei auch die Verbringungskosten, wenn und soweit sie erforderlich sind. Nichts anderes gilt bei branchenüblich erhobenen Ersatzteilaufschlägen, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzeilherstellers aufgeschlagen werden und den Aufwand abgelten sollen, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist.

Soweit daher entsprechende Kosten in die Kalkulation aufgenommen und im Gutachten ausgewiesen werden, handelt es sich lediglich um unselbständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist, als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung (vgl. LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, AZ: 5 S 168/07).

Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ist daher dann von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Position auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden.

Dieses Ergebnis entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Möglichkeit der fiktiven Schadenberechnung. Die einzige gesetzlich ausgenommene Abrechnungsposition stellt die Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB dar, die im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht erstattet wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass alle weiteren Positionen auch im Rahmen fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen sind.

Praxis

Das LG Oldenburg folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung und bestätigt die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten, wenn diese ortsüblich anfallen und eine Verweisung nicht in Betracht kommt.

Nachweis von Steinschlagbeschädigungen am Fahrzeug

LG Coburg, Urteil vom 23.12.2014, AZ: 22 O 306/13

Hintergrund
Das Urteil des LG Coburg befasst sich mit der Beweislast im Rahmen einer Schadenersatzklage bei behaupteten Beschädigungen eines Fahrzeugs durch Steinschläge.

Im Fall des LG Coburg war der Kläger des Klageverfahrens mit seinem Fahrzeug auf einer Landstraße hinter einem mit Kies beladenen Lkw hergefahren. Nach den Behauptungen und Ausführungen des Klägers sind von der Ladefläche dieses Lkw Splitter und Steine herabgefallen und gegen die Frontpartie und das Dach seines Fahrzeugs geraten. Hierdurch soll es zu den behaupteten Beschädigungen gekommen sein.

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem beklagten Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatz in Höhe der geschätzten Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Kosten für einen vom Kläger beauftragten Kfz-Sachverständigen in Höhe von insgesamt ca. 7.000,00 €.

Im Kfz-Sachverständigengutachten hatte der Sachverständige am klägerischen Fahrzeug verschiedene ältere Steinschläge festgestellt, jedoch auch frische Beschädigungen durch Steinschläge.

Das LG Coburg vernahm mehrere Zeugen – unter anderem auch den privat außergerichtlich beauftragten Kfz-Sachverständigen. Des Weiteren ließ es die Ergebnisse von einem gerichtlichen Sachverständigen überprüfen.

Aussage
Nachdem sich im Verfahren und insbesondere nach den Ergebnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens herausgestellt hat, dass verschiedene vom außergerichtlich beauftragten Kfz-Sachverständigen am Fahrzeug des Klägers festgestellte Beschädigungen nicht von Steinschlägen herrühren, sondern andere Ursachen haben, sah es das LG Coburg nicht als erwiesen an, dass die behaupteten Steinschlagschäden ihrem Umfang nach dem geschilderten Ereignis zuzuordnen sind.

Hinzu kam, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige auch die übrigen Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug nicht mit Sicherheit den behaupteten Steinschlägen zuordnen konnte.

Weitere Zweifel für das LG Coburg ergaben sich aus dem Umstand, dass der außergerichtlich vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige den angeblich beschädigten Pkw erst 14 Tage nach dem Vorfall besichtigt hatte. Beide Sachverständige hatten im gerichtlichen Verfahren allerdings bestätigt, dass schon nach einem solchen Zeitrahmen das Alter eines Steinschlags kaum noch zu bestimmen ist.

Demgemäß kam es zu einer Klageabweisung durch das LG Coburg, da der Kläger einen Nachweis für die behaupteten Beschädigungen durch Steinschläge nicht zweifelsfrei erbringen konnte.

Praxis
Das Urteil des LG Coburg setzt sich mit dem Umfang der Nachweispflicht von Steinschlagschäden und der hieraus resultierenden Beweislast anschaulich auseinander und kommt aufgrund des vom Sachverständigen ermittelten Sachverhalts zu zutreffenden Ergebnissen. Aus dem Urteil wird deutlich und ist für die Praxis relevant, dass von Geschädigten behauptete Steinschlagschäden möglichst unverzüglich festgehalten und am besten von einem Kfz-Sachverständigen begutachtet werden sollten.

Vorschäden mit Schadensüberlagerungen – Reparaturbestätigung empfehlenswert

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, AZ: I-1 U 32/14

Hintergrund
Das OLG Düsseldorf hatte als Berufungsinstanz über die Ersatzfähigkeit eines Haftpflichtschadens zu entscheiden, der an einem Bereich eines Fahrzeugs eingetreten war, an dem überlagernd zwei Vorschäden vorlagen, deren Instandsetzung ausschließlich durch Fotografien belegt, nicht jedoch durch einen Reparaturbestätigung nachgewiesen werden konnte.

Aussage
Das OLG Düsseldorf stellte klar:

„Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (…).“

Eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO durch den Richter ist in diesen Fällen nicht möglich.

Der Kläger legte zur Bestätigung der Reparatur Fotografien vom äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs vor. Dies genügte dem Gericht jedoch nicht:

„Sie ersetzen weder substantiierten Vortrag zu den im Einzelnen vorgenommenen Reparaturen, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Reparaturen vollständig und insbesondere fachgerecht ausgeführt worden sind. Allein aus dem Umstand, dass sich der Wagen auf den Lichtbildern in einem – jedenfalls für einen Laien – optisch einwandfreiem Zustand präsentiert, lässt nicht den Schluss zu, dass die Vorschäden auch tatsächlich vollständig und insbesondere fachgerecht beseitigt worden sind. Ein lediglich optisch einwandfreier Zustand lässt sich nämlich auch ohne eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit einfachen Mitteln kostengünstig herstellen. … Der Umstand, dass den Haftpflichtversicherungen die Fotos im Rahmen der Erstattung von Nutzungsausfallentschädigung zum Beleg der jeweils durchgeführten Reparatur ausgereicht haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist das Gericht an die Bewertung der Haftpflichtversicherungen nicht gebunden. Zum anderen dient der Reparaturnachweis zur Geltendmachung von Nutzungsausfall der Darlegung des fortbestehenden Nutzungsinteresses des Geschädigten. Dabei kommt es – anders als hier – nicht entscheidend darauf an, ob die Schäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind oder nicht.“

Letztlich ergaben sich aus den Schadengutachten auch keine weiteren Hinweise auf fachgerechte Reparaturen, da jeweils vom Geschädigten keine Angaben zu repartierten Vorschäden gemacht wurden.

Praxis

Anhand dieser Entscheidung zeigt es sich, dass einerseits die Angaben zu – reparierten – Vorschäden als auch Reparaturnachweise über die fachgerechte Instandsetzung von Schäden/Vorschäden für spätere Schäden von großer Bedeutung sind, da anderenfalls eine Schadenbezifferung bei einem späteren, den Vorschaden überlagernden Schaden nicht nachgewiesen werden kann.

Wie das OLG Düsseldorf ausführt, ist für die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung oftmals eine Fotografie mit Zeitbezug ausreichend, für den Nachweis einer fachgerechten Instandsetzung kann es im Einzelfall jedoch zu wenig sein.

Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers

AG Limburg, Urteil vom 23.04.2015, AZ: 4 C 1277/14 (17)

Hintergrund
Die Parteien streiten über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten einen Wiederbeschaffungswert von 22.000,00 € und einen Restwert von 10.500,00 €. Tatsächlich konnte der Kläger sein Fahrzeug jedoch zu einem Restwert von 12.000,00 € veräußern, den er vorliegend auch anrechnet.

Nachdem der Kläger sein Fahrzeug veräußert hatte, wurde ihm von der Beklagten ein Restwertangebot in Höhe von 14.600,00 € übermittelt. Der höhere Restwert wurde von der Beklagten bei der Abrechnung zugrunde gelegt. Sie ist der Auffassung, der Kläger müsse sich an das zeitlich spätere, gleichwohl höhere Restwertangebot festhalten lassen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Aussage

Das AG Limburg führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Kläger sein Fahrzeug zu dem genannten Preis veräußern durfte. Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug grundsätzlich zu dem vom Sachverständigen angegebenen Restwert veräußern, ohne es zuvor dem Haftpflichtversicherer anzubieten oder abwarten zu müssen, bis dieser eine eigene Schätzung vornimmt.

Der Geschädigte braucht den Versicherer des Schädigers auch nicht vorab von der beabsichtigten Veräußerung zu informieren, um diesem Gelegenheit zu geben, ein etwaiges Restwertangebot abzugeben oder auf ein solches zu Angebot zu warten.

Eine vorherige Pflicht zur Vorlage des Restwertgutachtens gegenüber dem Schädiger oder gar eine entsprechende Wartepflicht nimmt das Gericht nicht an, da dies zum einen den vom BGH aufgestellten Grundsätzen widerspricht und darüber hinaus zu einer Verzögerung der Schadenregulierung führt (vgl. BGH vom 23.11.2010, AZ: VI ZR 35/10).

Der Klage wurde daher stattgegeben.

Praxis

Das AG Limburg schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und sieht keinen Anspruch der Versicherung darauf, dass der Geschädigte mit der Veräußerung des Fahrzeugs zu dem ordnungsgemäß im Gutachten ermittelten Restwert so lange wartet, bis die Versicherung ein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat (vgl. BGH vom 23.11.2010, AZ: VI ZR 35/10). Dies würde die Dispositionsbefugnis des Geschädigten in unzulässiger Weise einschränken.

Der Geschädigte soll „Herr des Restitutionsgeschehens“ bleiben und darf daher selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Der Geschädigte hat ein berechtigtes Interesse daran, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren.

Beweislast bei einem Waschstraßenschaden

Hintergrund

Der Kläger macht gegen den Beklagten (Betreiber einer Waschanlage) Schadenersatzansprüche wegen eines „Waschstraßenunfalls“ geltend. Bei der Benutzung der Waschstraße des Beklagten ist am Fahrzeug des Klägers im linken Bereich ein Schaden eingetreten, wobei der Kläger der Ansicht ist, dies sei auf die fehlerhafte Waschanlageneinrichtung des Beklagten zurückzuführen. Durch diesen Fehler sei das Fahrzeug aus der Spur der Waschstraße gezogen worden. Beim Befahren der Waschstraße befand sich der Kläger in seinem Fahrzeug.

Der Beklagte bestreitet die Verursachung des Schadens durch einen Fehler der Waschstraße.

Aussage

Das AG Koblenz entschied, dass dem Kläger keine Ansprüche zustehen. Das Gericht hat bezüglich der Verursachung des Schadens am Fahrzeug des Klägers ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein Fehler beim Betrieb der Waschstraße zu den Schäden am Klägerfahrzeug geführt habe.

Vielmehr sei die am Klägerfahrzeug eingetretene Beschädigung entweder darauf zurückzuführen, dass dieser während des Durchfahrens der Waschstraße gelenkt habe oder am Fahrzeug eine fehlerhafte Achsgeometrie oder unterschiedliche Luftdruckparameter vorhanden waren.

Das Gericht führte aus, dass in dem Fall, in dem sich der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens in seinem Fahrzeug befindet, diesem die Beweislast dafür obliegt, dass der von ihm geltend gemachte Fahrzeugschaden kausal durch ein Fehler der Waschstraße eingetreten ist.

Diesen Beweis konnte der Kläger nicht erbringen, sodass das AG Koblenz die Klage abgewiesen hat.

Praxis

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Betreiber einer vollautomatischen Waschanlage der Entlastungsbeweis bezüglich während des Waschvorganges entstandener Lackschäden obliegt. Er muss gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Anders verhält es sich jedoch in dem Fall, in dem der Fahrzeugführer während des Waschvorganges sein Fahrzeug nicht verlässt. In einem solchen Fall liegt nach Ansicht des AG Koblenz (ebenso das LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011, AZ.: 51 S 27/11) die Beweislast dafür, dass der entstandene Schaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage eingetreten ist, beim Benutzer der Waschanlage.

Bagatellschadengrenze liegt bei 700,00 €

AG Gießen, Urteil vom 02.09.2014, AZ: 43 C 272/14

Hintergrund

Der Kläger hatte ein Sachverständigengutachten erstellt und eine Schadenhöhe von 958,06 € netto ermittelt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte die Erstattung der in Höhe von 368,90 € berechneten Sachverständigenkosten mit der Begründung ab, es handele sich um einen Bagatellschaden.

Das AG Gießen gab der Klage auf Zahlung der Sachverständigengebühren vollumfänglich statt.

Aussage

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die zur Feststellung der Schadenhöhe entstehenden Sachverständigenkosten regelmäßig im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu erstatten sind.

Da die Schadenhöhe den Betrag von 700,00 € übersteigt, kann nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen werden. Im Rahmen der Begutachtung wurde festgestellt, dass das Fahrzeug des Geschädigten durch den Heckanstoß auch einen von außen nicht erkennbaren Schaden an einem der Träger erlitten hat, sodass auch vor diesem Hintergrund die Schadenfeststellung durch einen Sachverständigen gerechtfertigt war.

Das Gericht hielt die abgerechneten Kosten auch für angemessen und gab der Klage daher vollumfänglich statt.

Praxis

Das AG Gießen zieht die Bagatellschadengrenze gemäß der BGH-Rechtsprechung bei 700,00 € und berücksichtigt weitere Umstände – wie einen vorliegenden verdeckten Schaden, der im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden konnte.

BVSK-Pressemitteilung: Resolution zu Kriterien einer Karosserie-Eingangsvermessung zur Schadendiagnose

Deutsche Kommission für Lack und Karosserieinstandsetzung

Die Deutsche Kommission für Lack und Karosserieinstandsetzung, in der der BVSK seit vielen Jahren sehr aktiv mitwirkt, hat sich nicht zuletzt auf Initiative des BVSK mit der Thematik Karosserieeingangsvermessung im Rahmen der Schadendiagnose befasst.

Der BVSK geht davon aus, dass in Zukunft in sehr vielen Fällen eine Karosserievermessung bereits als Bestandteil der Schadenfeststellung zwingend geboten ist.

Wir verweisen insoweit auch auf die Aktivitäten des BVSK gemeinsam mit der Fa. Car-O-Liner, um die Sachverständigen des BVSK überhaupt in die Lage zu versetzen, dieses Thema sach- und fachgerecht zu beherrschen.

Nunmehr hat sich auch die Deutsche Kommission für Lack und Karosserieinstandsetzung, die bekanntlich beim AZT in Ismaning angesiedelt ist, mit der Frage befasst und in ganz wesentlichen Punkten die Überlegungen des BVSK übernommen.

Zweifelsfrei werden hier neue Herausforderungen an Kfz-Sachverständige aufgestellt, die aber gleichzeitig deutlich machen, dass nur der qualifizierte Sachverständige in der Lage ist, bei immer komplexer werdenden Fahrzeugen Schadengutachten zu erstellen.

Ausdrücklich dürfen wir darauf hinweisen, dass es bei dieser Thematik nicht darum geht, dass lediglich in die Reparaturkalkulation eine Vermessung einfließt, sondern die Vermessung Voraussetzung zur Feststellung des Schadenbeseitigungsaufwandes ist.

Gerade vor dem Hintergrund, dass etwa 40 % aller Unfallschäden fiktiv abgerechnet werden, ist eine Verlagerung der letztlichen Reparaturkostenermittlung in die Werkstatt nicht möglich.

Hier finden Sie die komplette Resolution.

 

Eine Pressemitteilung des:

BVSK e.V.

Haftung des Betreibers einer Kfz-Waschanlage für Schäden am Fahrzeug

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 03.03.2014, AZ: 237 C 288/13

Hintergrund

Der Kläger – von Beruf Kfz-Sachverständiger – ist Eigentümer eines Mercedes G 500. Der Kläger suchte mit seinem Fahrzeug eine Portalwaschanlage auf, die im Selbstbedienungsmodus betrieben wird. Dabei fährt der Nutzer das Fahrzeug in die Waschanlage und kauft an der Kasse der Tankstelle die Wäsche. Er erhält einen Code, mit dem er den Waschvorgang aktiviert. An dem für die Codeeingabe vorgesehenen Automaten und auf den in der Tankstellengeschäftsräumen ausgehängten AGB wird darauf hingewiesen, dass der Kunde verpflichtet ist, auf ihm bekannte Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Anlage führen könnten.

Das Fahrzeug des Klägers ist mit einer Höhe von 2 m deutlich höher als andere Fahrzeuge und hat ein an der Hecktür montiertes Reserverad mit entsprechender Abdeckung. Bei dem Waschvorgang blieb die horizontal verlaufende Waschbürste an dem Reserverad hängen, hob das Fahrzeug an und verursachte eine Delle in der Reserveradabdeckung. Weiterhin beklagte der Kläger eine Verformung an der Hecktüraufhängung, die durch das Anheben des Fahrzeugs erfolgt sein sollte.

Der Kläger begehrte den Ersatz der Reparatur- und Sachverständigenkosten.

Aussage

Das AG Berlin-Charlottenburg sah aufgrund der angebrachten Hinweise des Waschanlagenbetreibers, dass der Nutzer auf ihm bekannte Umstände, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Anlage führen könnten, hinzuweisen hat, sowie aufgrund der besonderen Sachkenntnis des Klägers als Kfz-Sachverständiger keine Pflichtverletzung des Beklagten, sodass es die Klage abwies. Es führt weiterhin aus:

„Ohne die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Reserverad an der Hecktür in dieser Höhe wäre es nach Überzeugung des Gerichts zu keinerlei Schaden gekommen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Für den Schaden ist deshalb der Kläger selbst verantwortlich. Aus den als Anlagen B1 und B2 eingereichten Fotos lässt sich nämlich ersehen, dass optisch sichtbar Bedienungshinweise am Eingang der Waschanlage standen und dass die Kunden auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten einverstanden erklären, die im Kassenbereich und am Bedienungsautomaten der Anlage aushingen. Nach Nr. 2 dieser AGB wäre der Kläger verpflichtet gewesen, vor der Benutzung der Anlage auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen konnten. Dabei war dem Kläger nach seiner eigenen Aussage im Verhandlungstermin bewusst, dass er die Anlage mit einem besonders hohen, nämlich 2m hohen Fahrzeug benutzen wollte und dass es wegen der Höhe des Fahrzeugs in Waschanlagen zu Problemen kommen könnte. Außerdem musste ihm, gerade auch aufgrund seines Berufs als Kfz-Sachverständiger, klar sein, dass jegliche außen an einem Fahrzeug angebrachte besondere Ausstattung wegen des vollautomatischen Betriebs der PortalwaschanIage, die auf Standardfahrzeuge – also nicht auf besonders hohe Fahrzeuge – eingestellt ist, wegen der rotierenden Borsten zu Schäden führen könnte. Er wäre deshalb vor dem Waschvorgang gehalten gewesen, die Mitarbeiterin des Beklagten, … , auf die besondere Höhe des zu waschenden Fahrzeugs und seine besondere Ausstattung mit einem an der Hecktür (hoch) angebrachten Reserverad hinzuweisen. Dies hat der Kläger offensichtlich unterlassen.“

 Praxis

Das AG Berlin-Charlottenburg stellte noch einmal deutlich heraus, dass der Betreiber einer Portalwaschanlage nicht verpflichtet ist, die Anlage auf sämtliche, gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte Fahrzeugsondergestaltungen oder Sonderausstattungen auszurichten. Auch ist er nicht verpflichtet, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal lückenlos zu überwachen.

Der Betreiber genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er – wie die Beklagte in dieser Entscheidung – ausreichend erkennbar darauf hinweist, dass der Kunde den Betreiber auf derartige Besonderheiten hinzuweisen hat.

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